Das
Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein
Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 1 StPO lediglich das
Vorliegen einer objektiv unechten Urkunde voraussetzt, nicht hingegen
eine damit verbundene Straftat. Dem steht auch die restriktive
Auslegung des § 359 Nr. 1 StPO nicht entgegen. Ein
bewusster oder doch sehr schwerwiegender Angriff auf die
Beweisgrundlage ist auch dann bereits gegeben, wenn die Urkunde, auf
welcher die Verurteilung beruhte, objektiv unecht ist.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
Montag, 23. Dezember 2013
Mittwoch, 11. Dezember 2013
Polizeivermerk und polizeiliche Ermittlungshandlungen
Das
Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass die seitens der
Verteidigung erhobene Rüge, das Urteil beruhe auf einer unzulässigen
Verlesung eines Polizeivermerks dann nicht ordnungsgemäß erhoben
worden ist, wenn offen bleibt, ob der Verfasser des Polizeivermerks
in der Hauptverhandlung selbst als Zeuge vernommen worden ist. Nur
dann lasse sich beurteilen, ob durch die Verlesung des in Rede
stehenden Vermerks, die Vernehmung des Polizeizeugen nur ergänzt
oder ersetzt worden ist.
Das
Gericht hat darüber hinaus klargestellt, dass das Gesetz
grundsätzlich die Verlesung aller Protokolle und Vermerke über
polizeiliche Ermittlungshandlungen erlaube, soweit die (gerichtliche)
Aufklärungspflicht nicht die Vernehmung des Urhebers des Vermerks
gebiete. Dies gilt natürlich nicht für Zeugenvernehmungen und deren
Protokollierungen.
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