Montag, 30. September 2013

"in dubio proreo"

Der Bundesgerichtshof hat eintschieden, dass der Rechtsgrundsatz "in dubio proreo" acuh bei einer Entscheidung über die Voraussetzungen einer Verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB zur Anwendung kommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht behebbare Zweifel darüber bestehen, wie stark der psychische Ausnahmezustand eines Angeklagten war oder wie tief sich seine schwere seelische Störung auf die Tatentstehung ausgewirkt hat.

Samstag, 28. September 2013

"Gerichtsbekannt"

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn ein Richter außerhalb einer Hauptverhandlung erlangtes Wissen ohne förmliche Beweiserhebung in der Hauptverhandlung zum Nach teil des Angeklaglten gewährtz wird. Die üblicherweise als "Gerichtsbekannt" zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Tatsachen können insbesondere auf diese Art dann nicht engeführt werden, wenn sie erst nach einer gleichsamen "privaten Beweisaufnahme" des Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung in "Gerichtsbekannnt" gemacht weden.