Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit die Olympischen Spiele z.B. live per Internet verfolgen, müssen mit Konsequenzen gemäß des Arbeitsrechts rechnen.
Der Verband der deutschen Arbeitsrechtsanwälte (VdAA) weist darauf hin, dass eine nicht mit dem Arbeitgeber abgesprochene Verfolgung der Wettkämpfe per Internet oder auch Radio zu einer Abmahnung führen kann.
Sofern jedoch bisher der Arbeitgeber die Verfolgung von Internet-Streams oder auch das Hören von Radio erlaubt bzw. toliert hat, kann man davon ausgehen, dass dies auch für die Olympischen Wettbewerbe gilt.
Dagegen jedoch die Erlaubnis seitens des Arbeitgebers ab und zu private E-Mails abzurufen, ist keine automatische Genehmigung zur Verfolgung von Live-Übertragungen über Streams. Ab und an ein Blick auf einen Live-Ticker sollte jedoch im Rahmen des Erlaubten sein, sofern eine Erlaubnis für das Lesen privater E-Mail vorliegt.
Generell ist eine kurze, jedoch verbindliche Absprache mit dem Chef natürlich die sinnvollste Lösung um Probleme mit dem Arbeitsrecht von vornherein auszuschließen.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
Dienstag, 31. Juli 2012
Mittwoch, 25. Juli 2012
Aktuelle Entscheidungen zum Thema Beschleunigungsgrundsatz und Verfahrensverzögerung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes vorliegt, wenn sich die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ohne tragfähigen Grund über mehr als drei Monate verzögert.
Ein Sitzungsintervall von nur zwei Hauptverhandlungsterminen pro Monat wird dem Beschleunigungsverbot bei einer Sitzungsdauer zwischen einer und drei Stunden nicht gerecht, wenn diese Terminierung in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass eine Verfahrensverzögerung die in den alleinigen Verantwortungsbereich eines Angeschuldigten fällt, nur dann die Aufrechterhaltung von U-Haft nicht begründet, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht hierauf nicht sachgerecht reagiert haben. Nur dann liegt die Verzögerungsursache wieder im Verantwortungsbereich der Justiz.
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