Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
Mittwoch, 21. März 2012
Neues aus dem Verkehrsrecht: Griff ins Lenkrad nur bei Notwendigkeit
Eine PKW-Fahrerin fuhr nach einem bereits abgeschlossenen Überholvorgang weiter auf der linken Spur. Als dann ein Fahrzeug entgegen kam, wurde sie durch die befreundete Beifahrerin vergeblich dazu aufgefordert, wieder nach rechts zu fahren. Letztendlich griff die Beifahrerin ins Lenkrad und es kam zu einem Verkehrsunfall mit Verletzungsfolgen. Die Fahrzeugführerin stellte daraufhin alle anfallenden Kosten ihrer Freundin in Rechnung. Das Landgericht Detmold entschied zu Gunsten der Fahrerin, da die überwiegende Schuld am Unfall die Beifahrerin trage. Dass die Frau am Steuer als ungeübte und unsichere Autofahrerin galt und riskant und mit unangemessener überhöhter Geschwindigkeit fuhr, konnte die Beifahrerin nicht nachweisen und somit konnte nicht bewiesen werden, dass ihr Eingriff am Lenkrad notwendig war. Der Fahrerin wurde dennoch eine nicht unerhebliche Mitschuld in Höhe von 30 Prozent eingeräumt.
Dienstag, 13. März 2012
Eingetragene Lebenspartner haben vorläufig Wahl bei Lohnsteuerklassen
In Münster hat das Finanzgericht die Wahl der Lohnsteuerklassen III und V durch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zugelassen. In einem konkreten Fall haben die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beim Finanzamt einen Wechsel von ihrer bisherigen Lohnsteuerklasse I in die für sie günstigere Steuerklassenkombination III/V beantragt. Da diese Kombination gemäß § 38 b EStG nur für Verheiratete vorgesehen sei, hat das Finanzamt den Antrag abgelehnt. Die Antragsteller legten mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit der vom Finanzamt angeführten Norm Einspruch ein: Die Differenzierung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Hinblick auf steuerrechtliche Vorschriften rechtfertige nicht den "besonderen Schutz von Ehe und Familie". Dem gab das Finanzgericht Münster statt, da zumindest die Möglichkeit bestehe, dass § 38 b EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund der Ungleichbehandlung von verheirateten und "verpartnerten" Steuerpflichtigen verstoße. Eine Gleichbehandlung erfordere vielmehr der gleiche Versorgungscharakter beider Lebensformen.
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