Erhebt
ein Angeklagter während laufender Hauptverhandlung eine
Haftbeschwerde und begründet diese damit, dass nach der bisherigen
Beweisaufnahme der dringende Tatverdacht entfallen sei, so muss das
erkennende Gericht, wenn es der Haftbeschwerde nicht abhelfen will,
sich mit dem Vortrag des Angeklagten in seinem Nichtabhilfebeschluss
auseinandersetzen. Nur dann ist dem Beschwerdegericht die
uneingeschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung
möglich. Es muss in die Lage versetzt werden, dass mitgeteilte
Ergebnis auf einer vertretbaren Bewertung der zurzeit für und gegen
einen dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände einzuschätzen.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
Freitag, 2. Oktober 2015
Mittwoch, 30. September 2015
Haftgrund Wiederholungsgefahr
Das
Kammergericht hat zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr beim Betrug
entschieden, dass Betrugstaten nur dann als Anlasstaten im Sinne des
§ 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO in Betracht kommen, wenn sie
hinsichtlich ihrer Art der Tatausführung oder des Umfangs des
verursachten Schadens in ihrem Schweregrad in etwa einem besonders
schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB entsprechen.
Ein
tatsächlicher oder erstrebter Vermögensschaden von knapp 1.800,00 €
zum Nachteil eines Versandhandelsunternehmens qualifiziert somit
weder den Schweregrad der Tat, noch deren Unrechtsgehalt als
überdurchschnittlich.
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Vermögensschaden
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