Bei
der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus führt nicht
automatisch jede therapeutische Schwierigkeit und nicht jedes
weisungswidrige Verhalten des Untergebrachten im Rahmen seiner
Therapie zu der Erwartung, er werde in der Freiheit erneut rückfällig
werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat beschlossen, dass die
Fortdauer einer aus Anlass eines sexuellen Kindesmissbrauchs
angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Landeskrankenhaus
eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erneuter Missbrauchstaten
erfordert. Nur geringfügige Regelverstöße im Rahmen des
Behandlungsverhältnisses vermögen die Fortdauer der Unterbringung
nicht zu rechtfertigen, soweit sie nicht geeignet sind, die Erwartung
zu begründen, der Untergebrachte werde erneut Kinder missbrauchen.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
Freitag, 14. August 2015
Mittwoch, 5. August 2015
Interessantes aus den Oberlandesgerichten
- Das Oberlandesgericht Bremen hat beschlossen, dass die Auslieferung eines Inhaftierten nach Bulgarien unzulässig ist, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die dort in der Untersuchungshaft oder auch Strafhaft zu erwartenden Haftbedingungen den völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügen. Ergänzend hierzu führt das Oberlandesgericht Celle aus, dass eine Auslieferung dann unzulässig sei, wenn die Zustände im Zielland die fundamentalen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards auf dem Gebiet der Menschenrechte nicht erfüllt.
- Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass beim Zusammentreffen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen mit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus unterschiedlichen Erkenntnisverfahren der Heilung des Verurteilten deutlich Vorrang vor dem Strafaspekt einzuräumen ist. So ist ein Straftäter möglichst schnell einer therapeutischen Behandlung zuzuführen, auch wenn bereits widerrufene Strafreste noch zu vollstrecken sind.
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