- Das Oberlandesgericht Bremen hat beschlossen, dass die Auslieferung eines Inhaftierten nach Bulgarien unzulässig ist, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die dort in der Untersuchungshaft oder auch Strafhaft zu erwartenden Haftbedingungen den völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügen. Ergänzend hierzu führt das Oberlandesgericht Celle aus, dass eine Auslieferung dann unzulässig sei, wenn die Zustände im Zielland die fundamentalen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards auf dem Gebiet der Menschenrechte nicht erfüllt.
- Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass beim Zusammentreffen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen mit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus unterschiedlichen Erkenntnisverfahren der Heilung des Verurteilten deutlich Vorrang vor dem Strafaspekt einzuräumen ist. So ist ein Straftäter möglichst schnell einer therapeutischen Behandlung zuzuführen, auch wenn bereits widerrufene Strafreste noch zu vollstrecken sind.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
Mittwoch, 5. August 2015
Interessantes aus den Oberlandesgerichten
Donnerstag, 30. Juli 2015
Anspruch auf Übersetzung in die Muttersprache
Ein
Angeklagter hat stets Anspruch auf Übersetzung der gegen ihn
gerichteten Anklageschrift. Er hat das Recht, innerhalb möglichst
kurzer Zeit in seiner Muttersprache in allen Einzelheiten über Art
und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu
werden. Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass dies
grundsätzlich schon vor der Hauptverhandlung zu geschehen hat und
auch in dem Fall, in welchem dem Angeklagten ein Verteidiger
beigeordnet wurde. Eine mündliche Übersetzung der Anklageschrift
genüge nur in Ausnahmefällen. Dies dann, wenn der
Verfahrensgegenstand tatsächlich und rechtlich einfacher Art sei.
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