- Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es unzulässig ist, wenn ein Tatgericht die Zulässigkeit der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten auf § 231 Abs. 2 StPO stützt, wenn dasselbe Gericht dem Angeklagten zuvor die weitere Teilnahme an seiner Hauptverhandlung freigestellt hat.
- Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass der Schriftverkehr zwischen einem inhaftierten Angeklagten und seinem Strafverteidiger keiner Kontrolle unterliegt, sofern ein Mandatsverhältnis besteht und das Schriftstück auch als „Verteidigerpost“ gekennzeichnet ist. Eine Kontrolle des Schriftverkehrs zwischen Verteidiger und Angeklagtem darf nur im Hinblick darauf erfolgen, ob es sich nach äußeren Merkmalen tatsächlich um Verteidigerpost handelt. Ein Öffnen der als Verteidigerpost gekennzeichneten Sendungen ist selbst in Fällen des Missbrauchsverdachts unzulässig. Begründete Zweifel an der Verteidigerstellung dürfen lediglich dazu führen, dass das Schriftstück ungeöffnet zurück gesandt wird.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
Dienstag, 14. Juli 2015
Neues vom Bundesgerichtshof
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angeklagter,
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StPO,
Strafverteidiger,
Verteidigerpost
Montag, 6. Juli 2015
Unterlassen der Beschuldigtenbelehrung
Wenn
Strafverfolgungsbehörden wegen eines sich „verdichtenden
Verdachts“ andere Behörden um Mitteilung zusätzlicher
Verdachtsmomente bitten, so liegt hierin ein die
Beschuldigteneigenschaft begründender Willensakt.
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ab diesem Moment die
Schutzbestimmungen des Beschuldigten aus § 163a Abs. i. V. m. 136
Abs. 1 Satz 2 StPO greifen und nicht umgangen werden dürfen. Soweit
ein Tatverdächtigter vor diesem Hintergrund als Zeuge vernommen
wird, führt das Unterlassen der Beschuldigtenbelehrung zu einem
Beweisverwertungsverbot der Äußerungen aus dieser Vernehmung.
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