Wenn
Strafverfolgungsbehörden wegen eines sich „verdichtenden
Verdachts“ andere Behörden um Mitteilung zusätzlicher
Verdachtsmomente bitten, so liegt hierin ein die
Beschuldigteneigenschaft begründender Willensakt.
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ab diesem Moment die
Schutzbestimmungen des Beschuldigten aus § 163a Abs. i. V. m. 136
Abs. 1 Satz 2 StPO greifen und nicht umgangen werden dürfen. Soweit
ein Tatverdächtigter vor diesem Hintergrund als Zeuge vernommen
wird, führt das Unterlassen der Beschuldigtenbelehrung zu einem
Beweisverwertungsverbot der Äußerungen aus dieser Vernehmung.