Das
Landgericht Freiburg hat beschlossen, dass für die Anordnung einer
Durchsuchung das Vorliegen eines Anfangsverdachts erforderlich ist,
der die Annahme einer Straftat und damit die Einleitung des
Ermittlungsverfahrens rechtfertigt. Es ist nicht ausreichend, wenn
dieser Anfangsverdacht allein auf Erkenntnissen beruht, die aus
Telefonüberwachungsmaßnahmen resultieren, sofern sich der
Tatverdacht nicht auf eine sogenannte Katalogtat richtet.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
Montag, 4. Mai 2015
Dienstag, 17. März 2015
Verhältnismäßigkeit bei Durchsuchungen im Rahmen von länger zurückliegenden Tatverdachten
Das
Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Durchsuchungen
aufgrund von bereits länger zurückliegenden Tatverdachten
grundsätzlich verhältnismäßig sind. Dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt zwar das verfassungsrechtliche
Gebot der hinreichenden Erfolgsaussicht einer Durchsuchung, jedoch
ist diesem genüge getan, wenn aufgrund kriminalistischer Erfahrung
eine Vermutung dafür besteht, dass die gesuchten Beweismittel –
beispielsweise Drogen – bei den Durchsuchungsmaßnahmen auch (noch)
aufgefunden werden können. Je länger aber der spätestmögliche
Tatzeitpunkt zurückliegt, umso höher werden die Anforderungen an
die Begründung einer gleichwohl noch bestehenden Erfolgsaussicht.
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