Das
Amtsgericht Lübeck hat entschieden, dass keine „Schwere der
Schuld“ vorliegt, die zur Verhängung einer Jugendstrafe führt,
wenn ein Heranwachsender eine Woche nach Erteilung der Fahrerlaubnis
aus Übermut einen Unfall verursacht, der zum Tod eines anderen
Verkehrsteilnehmers führt.
Der
BGH hat entschieden, dass die Frage, ob ein heranwachsender Täter
noch einem Jugendlichen gleichsteht, nicht von Reifeverzögerungen im
Tatzeitpunkt im Verhältnis zu einem Jugendlichen abhängig gemacht
werden dürfe. Der Maßstab für die Reifebeurteilung ist nicht das
Zurückbleiben hinter einem imaginären 17-jährigen Jugendlichen.
Maßgebend ist vielmehr, ob sich der einzelne Heranwachsende noch in
einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand.