- Das Kammergericht hat entschieden, dass in den Entscheidungsgründen nur dann die Voraussetzungen einer vermilderten Schuldfähigkeit oder einer Schuldunfähigkeit überprüft werden können, wenn das Instanzgericht hierzu nachvollziehbare und konkrete Feststellungen getroffen hat. Für die Steuerungsfähigkeit ist hierbei maßgeblich, wann der Alkohol- oder/und Drogenkonsum begonnen und geendet hat, wie dieser verlief, welche Mengen konsumiert worden sind, wie hoch das Körpergewicht des Angeklagten zur Tatzeit war und welche Nahrung er aufgenommen hat. Das Tatgericht muss auch darlegen, worauf seine Feststellungen im Einzelnen beruhen.
- Das Kammergericht hat entschieden, dass ein vom Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht dann unwirksam ist, wenn ihm trotz notwendiger Verteidigung im Sinne des § 140 StPO kein Verteidiger zur Seite stand. Diese Auffassung teilt auch das OLG Naumburg. Nach dem OLG Celle gilt dies auch für eine Rechtsmittelbeschränkung.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
Freitag, 8. Februar 2013
Entscheidungen des Kammergreichts zur vermilderten Schuldfähigkeit und zum Rechtsmittelverzicht
Donnerstag, 31. Januar 2013
Wahlverteidiger
Das Kammergericht hat entschieden, dass der Wahlverteidiger, der sich für einen Angeklagten als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat und durch seinen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger zwar konkludent sein Mandat niedergelegt hat, wodurch seine allgemeine Strafprozessvollmacht erloschen sei. Die über dieses Mandatsverhältnis hinaus gehende Ernennung zum Zustellungsbevollmächtigen bleibe aber unabhängig hiervon für die gesamte Dauer des Verfahrens bestehen. Sie könne nicht durch eine einseitige Verzichtserklärung des bevollmächtigten Verteidigers vor dem Abschluss des Verfahrens zum Erlöschen gebracht werden. In diesem Falle müsse der Angeklagte selbst gegenüber der Justiz das Erlöschen der Vollmacht anzeigen, nicht jedoch der Vollmachtsempfänger.
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