"Das Landgericht Kiel hat fünf Angeklagte wegen Totschlags zu mehrjährigen Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt. Gegenstand war die gemeinschaftliche, möglicherweise spontan geplante Tötung eines Mannes, der eine Liebesbeziehung zu einer nach islamischem Recht mit einem der Angeklagten verheirateten Frau eingegangen war. Die Staatsanwaltschaft hat ihre mit dem Ziel einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen (sogenannter Ehrenmord) eingelegte Revision zurückgenommen. Die Rechtsmittel eines Nebenklägers und von vier Angeklagten hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig."
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
Dienstag, 20. November 2012
Urteil im "Kieler Ehrenmordfall": Keine Tötung aus niedrigen Beweggründen
Zitat aus der offiziellen Pressemitteilung Nr. 194/2012 des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2012:
Mittwoch, 7. November 2012
Auswahl eines Pflichtverteidigers durch Beschuldigten
Ein Oberlandesgericht hat entschieden, dass vor der Auswahl eines Pflichtverteidigers der Beschuldigte anzuhören ist, wenn sich die Notwendigkeit der Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 Strafprozeßordnung (StPO) ergibt. Hierbei ist der besonderen Situation des frisch in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten Rechnung zu tragen.
Verzichtet der Beschuldigte bei Verkündung des Haftbefehls auf die Ausübung seines Wahlrechts, kann es fraglich sein, ob er sich bei der Abgabe seiner Erklärung deren Bedeutung, Bindungswirkung und Tragweite auch wirklich bewusst gewesen ist.
Fehlt es an der gebotenen Mitwirkungsmöglichkeit des Beschuldigten bei der Auswahl seines Verteidigers, darf er nicht an der Bestellung des Pflichtverteidigers, der ihm zeitgleich mit der Verkündung des Haftbefehls beigeordnet wurde, festgehalten werden. Dieser ist auch dann zu entpflichten, wenn ernstzunehmende Anhaltspunkte für eine Störung des Vertrauensverhältnisses nicht bestehen. Dem Beschuldigten ist dann der von ihm gewählte Verteidiger beizuordnen.
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