Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
Dienstag, 30. Oktober 2012
Bewährungswiderruf - aktuelle Entscheidungen
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Bewährungswiderruf nur dann in Betracht kommt, wenn dem Verurteilten zuvor durch das Gericht selbst, und nicht lediglich durch den Bewährungshelfer unmissverständlich verdeutlicht wurde, welche Bemühungen von ihm erwartet werden und in welchem Falle er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten habe.
Das Kammergericht hat entschieden, dass auch eine erneute Straffälligkeit keinen zwingenden Bewährungswiderruf nach sich zieht, wenn trotzdem eine hohe Wahrscheinlichkeit auf ein künftig straffreies Leben bestehe.
Das Kammergericht hat zudem entschieden, dass neue Straftaten in bewährungsfreier Zeit zwischen dem Ende der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit und deren Verlängerung einen Widerruf der Bewährung dann nicht begründen können, wenn der Verurteilte nicht zuvor auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Bewährungszeit hingewiesen worden ist.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung nur dann widerrufen werden kann, wenn die Begehung der neuen Straftat aufgrund eines glaubhaften Geständnisses oder einer rechtskräftigen Verurteilung tatsächlich feststehe. Ein bloßer Tatverdacht reiche hierfür nicht aus. Aus dem Schweigen des Verurteilten zum neuen Tatvorwurf vor der Strafvollstreckungskammer kann nicht geschlossen werden, dass er den neuen Tatvorwurf nicht entgegen trete und er die neue Tat begangen habe.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass im Hinblick auf die Unschuldsvermutung ein Bewährungswiderruf ausscheidet, wenn ein Verurteilter anlässlich seiner richterlichen Vernehmung im Rahmen der Haftbefehlseröffnung zu seiner Sache schweigt. Dies gilt auch dann, wenn er zuvor in mehreren polizeilichen Vernehmungen geständig war.
Montag, 22. Oktober 2012
Interessantes zum Thema der Zueignungsabsicht eines Täters
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es an dem für eine Aneignung erforderlichen Willen eines Täters fehlt, wenn er beim Raub das tatbestandlich erforderliche Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt. Dasselbe gilt, wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen, zu beschädigen oder sie als Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung zu nutzen oder auch um den Eigentümer durch den bloßen Sachentzug einfach nur zu ärgern.
An der Zueignungsabsicht des Täters fehlt es immer dann, wenn er die entwendete Sache unmittelbar nach deren Erlangung zerstören will oder den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil lediglich als notwendige Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt.
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