Das Kammergericht (KG) hat entschieden, dass bei einer Prognoseentscheidung, ob sich ein Beschuldigter einem Verfahren entziehen wird, jede rein schematische Beurteilung unzulässig sei. Insbesondere die Annahme, dass bei einer bestimmten Straferwartung stets ein bedeutsamer Fluchtanreiz stehe, ist nicht hinnehmbar. Die zu erwartenden Rechtsfolgen für sich genommen, können die Fluchtgefahr nicht grundsätzlich begründen.
Für die bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigende Straferwartung kommt es darüber hinaus auf den konkret zu erwartenden Freiheitsentzug an. Die Anrechnung von Untersuchungshaft sowie eine voraussichtliche Bewährungsstrafe verringern den Fluchtanreiz ebenso, wie die nachvollziehbare Aussicht, die zu erwartende Freiheitsstrafe im offenen Vollzug verbüßen zu können.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
Donnerstag, 13. September 2012
Dienstag, 21. August 2012
Die Erinnerung eines Zeugen
In Oldenburg hat das Oberlandesgericht (OLG) entschieden, dass ein Gericht seine Überzeugung nur auf diejenigen Angaben eines Zeugen stützen kann, die er selbst bekundet. Sofern das Gericht im Wege des Vorhalts - des Vorlesens von Akteninhalten - die Erinnerung des Zeugen stützen möchte, ist nur das verwertbar, was auf Vorhalt früherer Aussagen tatsächlich in die Erinnerung eines Zeugen zurückkehrt.
Der Zeuge muss dann bekunden, dass dies seine Erinnerung ist. Daher ist es rechtsfehlerhaft, wenn Angaben verwertet werden, zu denen der Zeuge nach den Urteilsgründen lediglich erklärt habe, sich an diese Umstände nicht mehr zu erinnern.
Der Zeuge muss dann bekunden, dass dies seine Erinnerung ist. Daher ist es rechtsfehlerhaft, wenn Angaben verwertet werden, zu denen der Zeuge nach den Urteilsgründen lediglich erklärt habe, sich an diese Umstände nicht mehr zu erinnern.
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