Das Landgericht Frankfurt hat folgendes Urteil ausgesprochen: Sogar bei Pauschalurlauben, muss die Fluggesellschaft seine Passagiere über eine Annullierung des Fluges benachrichtigen.
Damit reicht es nicht, wenn die Airlines den Veranstalter der Pauschalreise über den Flugausfall benachrichtigt, sondern es müssen direkt die einzelnen Reisenden informiert werden. Gemäß eines aktuellen Berichtes der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht einem Magazin zum Reiserecht, kann bei Nichtbefolgen dieser Informationspflicht den geschädigten Passagieren eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,- € zugesprochen werden.
In einem konkreten Fall wurden Urlauber, die eine Pauschalreise gebucht hatten, viel zu kurzfristig, d.h. erst einen Tag vor der Abreise informiert, dass Ihr im Rahmen der Reise inkludierte Flug annuliert wurde. Das Frankfurter Landgerichts ist der Ansicht, dass Fluggäste generell mindestens zwei Wochen vor dem Abflugtermin durch die Fluggesellschaft über eine Stornierung informiert werden müssen, wobei es dazu eben nicht ausreicht, wenn ausschließlich der Reiseveranstalter informiert wird und nicht der Fluggast selber.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
Freitag, 13. Juli 2012
Mittwoch, 23. Mai 2012
Nicht bei jeder Kündigung greift die Reiserücktrittsversicherung
Das Amtsgericht München hat ein neues Urteil zum Thema der Übernahme der Stornokosten bei einer unerwarteten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Reiserücktrittsversicherung gefällt. Viele Reiseversicherungsanbieter haben Pakete, die auch den Verlust des Arbeitsplatzes einbeziehen. Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und auch der Grund der Kündigung ist aber laut des neuen Urteils entscheidend dafür verantwortlich, ob die Versicherung die Stornierungskosten übernehmen muss oder nicht. Ein Geschäftsführer hatte in einem konkreten Fall geklagt, er hatte jedoch im Vorgriff auf seine Abberufung selber gekündigt. Anschließend stornierte er eine bereits gebucht Kreuzfahrt und wollte seiner Reiseversicherung Stornierungsgebühren in Höhe von 2.300 € in Rechnung stellen. Er hatte jedoch keinen Erfolg, da die Versicherungsbedingungen eindeutig so ausgerichtet sind, dass nur eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers Grundlage für eine Erstattung der Stornierungsgebühren sein kann. Ein weiterer Grund für die Ablehnung der Klage war die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag als Geschäftsführer im konkreten Fall jederzeit kündbar war - in solchen Fällen kann man nicht von einer unerwarteten Kündigung sprechen und die Reiserücktrittsversicherung muss keine Kosten übernehmen.
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