Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
Mittwoch, 11. April 2012
Heizkörper zu klein? Mietminderung möglich!
Sofern eine Wohnung im Winter nicht auf 20 Grad Celsius aufgeheizt werden kann, ist eine Mietminderung möglich. Die Höhe der Minderung hängt dabei vom dem Monat ab, in dem der zu kalte Zustand auftritt. Das Amtsgericht Münster bestätigte, dass im Januar eine höhere Minderung gerechtfertigt sein kann als im März. Unzureichende Heizkörper stellen einen erheblichen Mangel an der Mietsache dar und die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung wird dadurch gemindert. Eine Rolle bei der Minderung spielen auch die Witterungsverhältnisse. Generell kann man sagen, dass bei einer fehlenden Heizkraft von ca. 10% (d.h. Wohnungstemperatur 18 Grad) in den Monaten Dezember und März eine Mietkürzung von 5% angemessen sein kann, im Januar und Februar, den in der Regel deutlich kälteren Monaten, kann dagegen eine Minderung der Miete um 10% angemessen sein.
Mittwoch, 21. März 2012
Neues aus dem Verkehrsrecht: Griff ins Lenkrad nur bei Notwendigkeit
Eine PKW-Fahrerin fuhr nach einem bereits abgeschlossenen Überholvorgang weiter auf der linken Spur. Als dann ein Fahrzeug entgegen kam, wurde sie durch die befreundete Beifahrerin vergeblich dazu aufgefordert, wieder nach rechts zu fahren. Letztendlich griff die Beifahrerin ins Lenkrad und es kam zu einem Verkehrsunfall mit Verletzungsfolgen. Die Fahrzeugführerin stellte daraufhin alle anfallenden Kosten ihrer Freundin in Rechnung. Das Landgericht Detmold entschied zu Gunsten der Fahrerin, da die überwiegende Schuld am Unfall die Beifahrerin trage. Dass die Frau am Steuer als ungeübte und unsichere Autofahrerin galt und riskant und mit unangemessener überhöhter Geschwindigkeit fuhr, konnte die Beifahrerin nicht nachweisen und somit konnte nicht bewiesen werden, dass ihr Eingriff am Lenkrad notwendig war. Der Fahrerin wurde dennoch eine nicht unerhebliche Mitschuld in Höhe von 30 Prozent eingeräumt.
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