Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Tatbestand des § 176
Abs. 5 StGB – sexueller Missbrauch von Kindern – in der
Alternative des „Anbietens“ auch dann erfüllt ist, wenn der
Täter gegenüber einer oder mehreren Personen ausdrücklich oder
auch nur konkludent erklärt, er sei willens und in der Lage ein Kind
für sexuelle Handlungen nach dieser Norm zur Verfügung zu stellen.
Hierbei ist es nicht erforderlich, dass er sein Versprechen auch
erfüllen will. Es reicht vielmehr aus, wenn das Angebot als ernst
gemeint erscheint und der Täter dies auch in seinen (bedingten)
Vorsatz aufgenommen hat.
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Strafbarkeit wegen
sexueller Nötigung durch Ausnutzung des Opfers in einer schutzlosen
Lage voraussetze, dass die Schutzlosigkeit eine Zwangswirkung auf das
Opfer in der Weise entfaltet, dass es aus Angst vor einer
Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperverletzungs- oder
gar Tötungshandlungen einen – grundsätzlich möglichen –
Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle
Handlungen vornimmt oder duldet.
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine E-Mail, in welcher
lediglich mit Worten der an einem Kind vorgenommene sexuelle
Missbrauch geschildert wird, keine kinderpornographische Schrift i.
S. d. § 184b Abs. 2 und Abs. 4 StGB darstellt.