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Donnerstag, 20. August 2015

Mündliche Äußerungen unter Verwendung von Notizen oder eines Manuskripts

Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass es einem Angeklagten grundsätzlich gestattet ist, seine mündlichen Äußerungen unter Verwendung von Notizen oder eines Manuskripts abzugeben. Im vorliegenden Fall war dem Angeklagten die Verlesung eines von ihm angefertigten mehrseitigen Manuskripts vom Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main untersagt worden, „weil dies nicht als Teil der Vernehmung anzusehen sei“. Der BGH hat nun entschieden, dass dies rechtsfehlerhaft war.