Das
Kammergericht hat entschieden, dass die Drohung mit einer
Körperverletzung durch Haare abschneiden nicht die zur
Tatbestandserfüllung erforderliche Schwere des § 177 Abs. 1
Nr. 2 StGB erfüllt. Nicht jede Drohung mit einer Handlung, die
im Falle ihrer Verwirklichung Gewalt wäre, erfüllt diesen
Tatbestand. Vielmehr erfordert das Merkmal „Drohung mit Gefahr für
Leib und Leben“ eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten
Eingriffs auf die körperliche Unversehrtheit.
Das
Kammergericht hat ebenfalls entschieden, dass die rechtlich mildere
Beurteilung einer Tat durch das Berufungsgericht nicht zwingend zu
einer Herabsetzung der Strafe im Verhältnis zur erstinstanzlichen
Strafe führen muss. Ein sachlich-rechtlicher Fehler der
Strafzumessung liege aber dann vor, wenn ein Berufungsgericht ohne
nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie der Erstrichter
verhängt, obwohl es den festgestellten Sachverhalt rechtlich
abweichend von der Vorinstanz als Vergehen und nicht als Verbrechen
würdigt und die Strafe aus einem sowohl hinsichtlich der Unter- wie
auch der Obergrenze deutlich geringeren Strafrahmen zumisst.