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Dienstag, 1. September 2015

Psychische Ausnahmesituationen oder Störungen

Psychische Ausnahmesituationen oder Störungen können neben einer Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit dazu führen, dass der Täter die von seinem Handeln ausgehende Lebensgefahr für das Opfer unzutreffend beurteilt.
Wenn eine lebensgefährliche Wahltat spontan, unüberlegt und in affektiver Regung ausgeführt wird, so kann laut BGH aus dem Wissen um den möglichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten auf eine billige Inkaufnahme des Erfolgseintritts geschlossen werden.