Wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur Auflösung der Arbeitsverhältnisse ein freiwilliges Abfindungsangebot unterbreitet, besteht dadurch kein Recht auf den tatsächlichen Abschluss eines Aufhebungsvertrages - auch nicht, wenn das Angebot fälschlicherweise als "Auslobung" bezeichnet wurde. Dies entschied jetzt das Arbeitsgericht in Aachen.
In einem konkreten Fall wollte ein seit langem arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die durch seinen Arbeitgeber an alle Mitarbeiter veröffentliche "Auslobung" annehmen - dies lehnte der Arbeitgeber jedoch ab.
Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung dadurch, dass das Angebot zur Vertragsauflösung für beide Seiten freiwillig und somit nicht bindend gewesen sei. Eine rechtsbindende Ableitung aus einer versehentlich falsch formulierten Überschrift ist laut Auffassung der Richter nicht vertretbar.
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Montag, 21. Mai 2012
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