- Der Bundesgerichtshof hat zur Stoffgleichheit zwischen erstrebtem Vermögensvorteil und Betrugsschaden beschlossen, dass es an einem stoffgleichen Vermögensvorteil fehlt, wenn durch die vorhersehbare und auch vom Angeklagten vorhergesehene Nichterfüllung eines Kfz-Kaufvertrags lediglich ein Schaden in Höhe der Überführungskosten entsteht. Eine Strafbarkeit wegen Betruges scheidet dann aus.
- Der BGH hat beschlossen, dass der maßgebliche Anknüpfungspunkt für den Tatbestand der Untreue bereits die Speisung einer schwarzen Kasse sei. Der spätere Mittelabruf aus dieser schwarzen Kasse sei zur Verwirklichung des Untreutatbestands rechtlich irrelevant.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
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Freitag, 13. November 2015
Zweimal Interessantes vom BHG
Labels:
Betrug,
Kaufvertrag,
Stoffgleichheit,
Strafbarkeit,
Untreutat,
Vermögensvorteil
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