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Montag, 19. Oktober 2015

Verdeckter Ermittler im Drogengeschäft

Das OLG Bamberg hat im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der europäischen Menschenrechtskonvention beschlossen, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens dann verletzt sein kann, wenn das im Rahmen einer Tatprovokation durch eine von der Polizei geführte Vertrauensperson angesonnene Drogengeschäft nicht mehr in einem deliktsspezifisch angemessenen Verhältnis zu dem gegen den provozierten, stehenden Tatverdacht steht.
Wenn ein verdeckter Ermittler oder eine Vertrauensperson der Polizei an einem Drogengeschäft mitwirkt, so stellt diese staatliche Mitwirkung am Drogengeschäft stets einen bestimmenden Strafmilderungsgrund dar. Bei einem so erfolgten Betäubungsmittelscheinkauf darf sich das tatrichterliche Urteil nicht auf die Mitteilung der reinen Verkaufs- und Übergabeverhandlungen nebst Mengen- und Preisangaben beschränken. In diesen Fällen ist für die Bestimmung des individuellen Schuldgehalts stets eine in sich geschlossene und damit aussagekräftige Darstellung der unter polizeilicher Mitwirkung erfolgten Scheinkäufe und aller sonstigen relevanten Begleitumstände unverzichtbar. Dies gilt insbesondere für die ursprüngliche Tatgeneigtheit des Verdächtigen, die Modalitäten der Geschäftsanbahnung und die Intensität der Einwirkung auf den Angeklagten. 

Mittwoch, 13. Mai 2015

Weiteres zum Durchsuchungsbeschluss

Das Landgericht Kaiserslautern hat festgestellt, dass ein Durchsuchungsbeschluss nur dann seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend eingegrenzt und der behauptete Tatverdacht nicht nur mit formelhaften Sätzen begründet ist.

Montag, 4. Mai 2015

Anordnung einer Durchsuchung

Das Landgericht Freiburg hat beschlossen, dass für die Anordnung einer Durchsuchung das Vorliegen eines Anfangsverdachts erforderlich ist, der die Annahme einer Straftat und damit die Einleitung des Ermittlungsverfahrens rechtfertigt. Es ist nicht ausreichend, wenn dieser Anfangsverdacht allein auf Erkenntnissen beruht, die aus Telefonüberwachungsmaßnahmen resultieren, sofern sich der Tatverdacht nicht auf eine sogenannte Katalogtat richtet.

Dienstag, 17. März 2015

Verhältnismäßigkeit bei Durchsuchungen im Rahmen von länger zurückliegenden Tatverdachten

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Durchsuchungen aufgrund von bereits länger zurückliegenden Tatverdachten grundsätzlich verhältnismäßig sind. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt zwar das verfassungsrechtliche Gebot der hinreichenden Erfolgsaussicht einer Durchsuchung, jedoch ist diesem genüge getan, wenn aufgrund kriminalistischer Erfahrung eine Vermutung dafür besteht, dass die gesuchten Beweismittel – beispielsweise Drogen – bei den Durchsuchungsmaßnahmen auch (noch) aufgefunden werden können. Je länger aber der spätestmögliche Tatzeitpunkt zurückliegt, umso höher werden die Anforderungen an die Begründung einer gleichwohl noch bestehenden Erfolgsaussicht.

Dienstag, 30. Oktober 2012

Bewährungswiderruf - aktuelle Entscheidungen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Bewährungswiderruf nur dann in Betracht kommt, wenn dem Verurteilten zuvor durch das Gericht selbst, und nicht lediglich durch den Bewährungshelfer unmissverständlich verdeutlicht wurde, welche Bemühungen von ihm erwartet werden und in welchem Falle er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten habe. Das Kammergericht hat entschieden, dass auch eine erneute Straffälligkeit keinen zwingenden Bewährungswiderruf nach sich zieht, wenn trotzdem eine hohe Wahrscheinlichkeit auf ein künftig straffreies Leben bestehe. Das Kammergericht hat zudem entschieden, dass neue Straftaten in bewährungsfreier Zeit zwischen dem Ende der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit und deren Verlängerung einen Widerruf der Bewährung dann nicht begründen können, wenn der Verurteilte nicht zuvor auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Bewährungszeit hingewiesen worden ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung nur dann widerrufen werden kann, wenn die Begehung der neuen Straftat aufgrund eines glaubhaften Geständnisses oder einer rechtskräftigen Verurteilung tatsächlich feststehe. Ein bloßer Tatverdacht reiche hierfür nicht aus. Aus dem Schweigen des Verurteilten zum neuen Tatvorwurf vor der Strafvollstreckungskammer kann nicht geschlossen werden, dass er den neuen Tatvorwurf nicht entgegen trete und er die neue Tat begangen habe. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass im Hinblick auf die Unschuldsvermutung ein Bewährungswiderruf ausscheidet, wenn ein Verurteilter anlässlich seiner richterlichen Vernehmung im Rahmen der Haftbefehlseröffnung zu seiner Sache schweigt. Dies gilt auch dann, wenn er zuvor in mehreren polizeilichen Vernehmungen geständig war.