Das
Kammergericht hat entschieden, dass ein Heranwachsender einem
Jugendlichen gleich zu stellen ist, wenn er noch ungefestigt und
prägbar ist. Wenn bei ihm noch Entwicklungskräfte im größeren
Umfang wirksam sind und beim Tatrichter nach Ausschöpfung aller
Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Strafe dem
Jugendstrafrecht entnehmen.
Als
Jugendverfehlung kommt dabei grundsätzlich jede Tat in Betracht, bei
der der Einfluss allgemeiner Unreife des Heranwachsenden wesentlich
mitgewirkt hat. Auch bei solchen Taten, die ihrem äußeren
Erscheinungsbild nach nicht zwingend von jugendlicher Unreife geprägt
sind, kann es sich um Jugendverfehlungen handeln. Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Beweggründe für die Tat und die
Veranlassung den Antriebskräften der noch jugendlichen Entwicklung
des Täters entspringen.