Das
Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein
Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 1 StPO lediglich das
Vorliegen einer objektiv unechten Urkunde voraussetzt, nicht hingegen
eine damit verbundene Straftat. Dem steht auch die restriktive
Auslegung des § 359 Nr. 1 StPO nicht entgegen. Ein
bewusster oder doch sehr schwerwiegender Angriff auf die
Beweisgrundlage ist auch dann bereits gegeben, wenn die Urkunde, auf
welcher die Verurteilung beruhte, objektiv unecht ist.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
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Montag, 23. Dezember 2013
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