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Mittwoch, 25. November 2015

Straftat eines Rechtsanwalts: Tatbestand der Untreue

Der BGH hat beschlossen, dass für die Straftat eines Rechtsanwalts, der den Tatbestand der Untreue ausschließlich dadurch verwirklicht, in dem er pflichtwidrig dem Mandanten oder einem Dritten zustehende Gelder nicht weiterleitet, sondern auf seinem Geschäftskonto belässt, die Strafmilderungsvorschrift des § 313 Abs. 2 StGB zugutekommt. Die Unterscheidung zwischen den Begehungsformen der Untreue durch aktives Tun oder Unterlassen hat sich daran zu orientieren, ob zu dem bloßen Gelderhalt ein Tätigwerden des Rechtsanwalts, wie zum Beispiel dem Verwenden des Geldes zu eigenen Zwecken oder dem Ableugnen des Zahlungseingangs hinzutritt oder sich der Vorwurf im bloßen Untätigbleiben nach Zahlungserhalt erschöpfe. 

Mittwoch, 30. September 2015

Haftgrund Wiederholungsgefahr

Das Kammergericht hat zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr beim Betrug entschieden, dass Betrugstaten nur dann als Anlasstaten im Sinne des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO in Betracht kommen, wenn sie hinsichtlich ihrer Art der Tatausführung oder des Umfangs des verursachten Schadens in ihrem Schweregrad in etwa einem besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB entsprechen.
Ein tatsächlicher oder erstrebter Vermögensschaden von knapp 1.800,00 € zum Nachteil eines Versandhandelsunternehmens qualifiziert somit weder den Schweregrad der Tat, noch deren Unrechtsgehalt als überdurchschnittlich. 

Donnerstag, 23. Mai 2013

Kurz und Knapp - Neues aus der Rechtswelt

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit umso weniger auf die festgestellte Blutalkoholkonzentration des Angeklagten ankommt, je mehr andere tragfähige psychodiagnostische Beweisanzeichen zur Verfügung stehen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer aus Rechtsgründen nicht angezeigten und somit objektiven verfahrensfehlerhaften Vereidigung gemäß § 59 StPO die Annahme eines minderschweren Falles geboten sei.

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass die Diensthandlung eines Polizeibeamten dann rechtswidrig im Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB sei, wenn er dem Betroffenen falsch belehrt hat.