Der
BGH hat beschlossen, dass für die Straftat eines Rechtsanwalts, der
den Tatbestand der Untreue ausschließlich dadurch verwirklicht, in
dem er pflichtwidrig dem Mandanten oder einem Dritten zustehende
Gelder nicht weiterleitet, sondern auf seinem Geschäftskonto
belässt, die Strafmilderungsvorschrift des § 313 Abs. 2 StGB
zugutekommt. Die Unterscheidung zwischen den Begehungsformen der
Untreue durch aktives Tun oder Unterlassen hat sich daran zu
orientieren, ob zu dem bloßen Gelderhalt ein Tätigwerden des
Rechtsanwalts, wie zum Beispiel dem Verwenden des Geldes zu eigenen
Zwecken oder dem Ableugnen des Zahlungseingangs hinzutritt oder sich
der Vorwurf im bloßen Untätigbleiben nach Zahlungserhalt erschöpfe.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
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Mittwoch, 25. November 2015
Mittwoch, 30. September 2015
Haftgrund Wiederholungsgefahr
Das
Kammergericht hat zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr beim Betrug
entschieden, dass Betrugstaten nur dann als Anlasstaten im Sinne des
§ 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO in Betracht kommen, wenn sie
hinsichtlich ihrer Art der Tatausführung oder des Umfangs des
verursachten Schadens in ihrem Schweregrad in etwa einem besonders
schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB entsprechen.
Ein
tatsächlicher oder erstrebter Vermögensschaden von knapp 1.800,00 €
zum Nachteil eines Versandhandelsunternehmens qualifiziert somit
weder den Schweregrad der Tat, noch deren Unrechtsgehalt als
überdurchschnittlich.
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Donnerstag, 23. Mai 2013
Kurz und Knapp - Neues aus der Rechtswelt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit umso weniger auf die festgestellte Blutalkoholkonzentration des Angeklagten ankommt, je mehr andere tragfähige psychodiagnostische Beweisanzeichen zur Verfügung stehen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer aus Rechtsgründen nicht angezeigten und somit objektiven verfahrensfehlerhaften Vereidigung gemäß § 59 StPO die Annahme eines minderschweren Falles geboten sei.
Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass die Diensthandlung eines Polizeibeamten dann rechtswidrig im Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB sei, wenn er dem Betroffenen falsch belehrt hat.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer aus Rechtsgründen nicht angezeigten und somit objektiven verfahrensfehlerhaften Vereidigung gemäß § 59 StPO die Annahme eines minderschweren Falles geboten sei.
Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass die Diensthandlung eines Polizeibeamten dann rechtswidrig im Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB sei, wenn er dem Betroffenen falsch belehrt hat.
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