Das Amtsgericht Tiergarten (Berlin) hat entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal der Sachbeschädigung als nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache vom optischen Eindruck der Sache insgesamt zum Zeitpunkt der Veränderung – hier eines Graffiti – ab. War das optische Erscheinungsbild des Untergrunds bereits durch das Vorhandensein einer Vielzahl anderer Graffitis geprägt, so ist das Auftragen eines einfachen Schriftzugs auf eine bereits vorhandene großflächige Bemalung als unauffällig zu werten, wenn hierdurch der Gesamtcharakter des Erscheinungsbildes nicht verändert wird.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
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Montag, 8. April 2013
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