Das
OLG Bamberg hat im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der
europäischen Menschenrechtskonvention beschlossen, dass der
Grundsatz des fairen Verfahrens dann verletzt sein kann, wenn das im
Rahmen einer Tatprovokation durch eine von der Polizei geführte
Vertrauensperson angesonnene Drogengeschäft nicht mehr in einem
deliktsspezifisch angemessenen Verhältnis zu dem gegen den
provozierten, stehenden Tatverdacht steht.
Wenn
ein verdeckter Ermittler oder eine Vertrauensperson der Polizei an
einem Drogengeschäft mitwirkt, so stellt diese staatliche Mitwirkung
am Drogengeschäft stets einen bestimmenden Strafmilderungsgrund dar.
Bei einem so erfolgten Betäubungsmittelscheinkauf darf sich das
tatrichterliche Urteil nicht auf die Mitteilung der reinen Verkaufs-
und Übergabeverhandlungen nebst Mengen- und Preisangaben
beschränken. In diesen Fällen ist für die Bestimmung des
individuellen Schuldgehalts stets eine in sich geschlossene und damit
aussagekräftige Darstellung der unter polizeilicher Mitwirkung
erfolgten Scheinkäufe und aller sonstigen relevanten Begleitumstände
unverzichtbar. Dies gilt insbesondere für die ursprüngliche
Tatgeneigtheit des Verdächtigen, die Modalitäten der
Geschäftsanbahnung und die Intensität der Einwirkung auf den
Angeklagten.