Das
Kammergericht hat entschieden, dass die Schwere der Tat grundsätzlich
die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch im Jugendstrafrecht
jedenfalls dann gebietet, wenn nach den Gesamtumständen eine
Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder
jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt. Bei
dieser Straferwartung handelt es sich jedoch nicht um eine starre
Grenze. Es sind auch sonstige Umstände zu berücksichtigen, die im
Zusammenhang mit der verhängten bzw. drohenden Strafe dazu führen
können, dass die Mitwirkung eines Verteidigers auch bei einer
niedrigeren Strafe geboten erscheint. Hierzu zählt auch ein
möglicher Bewährungswiderruf. Gerade im Jugendstrafrecht ist wegen
der in der Regel geringen Lebenserfahrung eines Jugendlichen (oder
auch heranwachsenden Angeklagten) und seiner daher größeren
Schutzbedürftigkeit eher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers
erforderlich als im Erwachsenenstrafrecht.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
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Donnerstag, 27. März 2014
Mittwoch, 19. März 2014
Kammergericht zum Jugendstrafrecht und Jugendverfehlung
Das
Kammergericht hat entschieden, dass ein Heranwachsender einem
Jugendlichen gleich zu stellen ist, wenn er noch ungefestigt und
prägbar ist. Wenn bei ihm noch Entwicklungskräfte im größeren
Umfang wirksam sind und beim Tatrichter nach Ausschöpfung aller
Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Strafe dem
Jugendstrafrecht entnehmen.
Als
Jugendverfehlung kommt dabei grundsätzlich jede Tat in Betracht, bei
der der Einfluss allgemeiner Unreife des Heranwachsenden wesentlich
mitgewirkt hat. Auch bei solchen Taten, die ihrem äußeren
Erscheinungsbild nach nicht zwingend von jugendlicher Unreife geprägt
sind, kann es sich um Jugendverfehlungen handeln. Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Beweggründe für die Tat und die
Veranlassung den Antriebskräften der noch jugendlichen Entwicklung
des Täters entspringen.
Dienstag, 7. Mai 2013
Jugendstrafe wegen "schädlicher Neigungen"
Das Amtsgericht Rudolstadt hat entschieden, dass allein die Begehung mehrerer fortgesetzter kleinerer Ladendiebstähle nicht zur Verhängung einer Jugendstrafe wegen „schädlicher Neigungen“ führen kann. Taten dieser Art mögen „gemeinlästig“ sein, können jedoch unter Berücksichtigung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zur Jugendstrafe führen.
Donnerstag, 2. Mai 2013
"Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Teil 3
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Begründung der "Schwere
der Schuld" im Jugendstrafrecht nicht pauschal mit den durch die
Tatbegehung hervorgetretenen Defiziten begründet werden kann. Diese
Defizite treten nämlich regelmäßig bei der Begehung von Straftaten
hervor.
Donnerstag, 11. April 2013
"Schwere der Schuld“ im Jugendstrafecht - Teil 2
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verhängung von Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" nicht auf die nur formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht gestützt werden kann. Den Entscheidungsgründen muss zu entnehmen sein, dass der Erziehungsgedanke in seiner Bedeutung abgewogen wurde und bei der Ermessung der Jugendstrafe dem Tatunrecht die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen entgegen gestellt wurde.
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Mittwoch, 10. April 2013
"Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Teil 1
Das Kammergericht hat entschieden, dass für die "Schwere der Schuld", welche bei Jungendlichen zur Verhängung von Jugendstrafe führt, immer nur die innere Tatseite entscheidend ist. Deren Bewertung stützt sich ausschließlich auf die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotive des Jugendlichen. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat, wie er sich in den gesetzlichen Strafandrohungen niederschlägt, darf daneben allerdings nicht unberücksichtigt bleiben. Die „Schwere der Schuld“ ist daher generell bei Kapitalverbrechen zu bejahen und sonst in der Regel nur bei anderen besonders schweren Taten.
Jugendstrafe darf allerdings nur dann verhängt werden, wenn und insoweit diese aus erzieherischen Gründen auch im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch erforderlich ist. Dem Urteil muss sich entnehmen lassen, welche konkreten erzieherischen Einwirkungen auf den Jugendlichen von der Jugendstrafe ausgehen sollen.
Jugendstrafe darf allerdings nur dann verhängt werden, wenn und insoweit diese aus erzieherischen Gründen auch im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch erforderlich ist. Dem Urteil muss sich entnehmen lassen, welche konkreten erzieherischen Einwirkungen auf den Jugendlichen von der Jugendstrafe ausgehen sollen.
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