Posts mit dem Label Jugendstrafe werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Jugendstrafe werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Mittwoch, 26. Februar 2014

Urteil auf ein Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten - Neues vom Bungesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat folgendes entschieden: Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, dann muss dieser seine Entscheidung eingehend begründen, wenn er dennoch eine gleich hohe Jugendstrafe für erforderlich hält.
Die Höhe der zu verhängenden Jugendstrafe bemisst sich auch dann stets nach erzieherischen Gesichtspunkten, wenn deren Verhängung vollständig oder auch nur teilweise auf die Schwere der Schuld gestützt wird. Das Maß der erforderlichen erzieherischen Einwirkung lässt sich regelmäßig jedoch nicht ohne Betrachtung des Umfangs des dem Angeklagten zuzurechnenden Tatunrechts ermitteln.

Dienstag, 11. Februar 2014

Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

Der Bundesgerichtshof hat folgendes entschieden: Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, dann muss dieser seine Entscheidung eingehend begründen, wenn er dennoch eine gleich hohe Jugendstrafe für erforderlich hält.
Die Höhe der zu verhängenden Jugendstrafe bemisst sich auch dann stets nach erzieherischen Gesichtspunkten, wenn deren Verhängung vollständig oder auch nur teilweise auf die Schwere der Schuld gestützt wird. Das Maß der erforderlichen erzieherischen Einwirkung lässt sich regelmäßig jedoch nicht ohne Betrachtung des Umfangs des dem Angeklagten zuzurechnenden Tatunrechts ermitteln.

Donnerstag, 6. Februar 2014

Bemessung einer Jugendstrafe - Entscheidung vom Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Bemessung einer Jugendstrafe die positiven Entwicklungen seit der Tat, insbesondere eine Konsolidierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten für das Maß der erforderlichen Erziehung von Bedeutung sind. Das Gericht muss an dieser Stelle auch berücksichtigen, dass eine nicht aussetzungsfähige Jugendstrafe – eine Jugendstrafe ohne Bewährung – dieser positiven Entwicklung in Freiheit ein Ende setzt. Daher muss die Konsolidierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten ausdrücklich in die Strafbemessung auch bei der Frage der Bewährung einbezogen werden.

Dienstag, 7. Mai 2013

Jugendstrafe wegen "schädlicher Neigungen"

Das Amtsgericht Rudolstadt hat entschieden, dass allein die Begehung mehrerer fortgesetzter kleinerer Ladendiebstähle nicht zur Verhängung einer Jugendstrafe wegen „schädlicher Neigungen“ führen kann. Taten dieser Art mögen „gemeinlästig“ sein, können jedoch unter Berücksichtigung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zur Jugendstrafe führen.

Donnerstag, 2. Mai 2013

"Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Teil 3

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Begründung der "Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht nicht pauschal mit den durch die Tatbegehung hervorgetretenen Defiziten begründet werden kann. Diese Defizite treten nämlich regelmäßig bei der Begehung von Straftaten hervor.

Donnerstag, 11. April 2013

"Schwere der Schuld“ im Jugendstrafecht - Teil 2

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verhängung von Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" nicht auf die nur formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht gestützt werden kann. Den Entscheidungsgründen muss zu entnehmen sein, dass der Erziehungsgedanke in seiner Bedeutung abgewogen wurde und bei der Ermessung der Jugendstrafe dem Tatunrecht die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen entgegen gestellt wurde.

Mittwoch, 10. April 2013

"Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Teil 1

Das Kammergericht hat entschieden, dass für die "Schwere der Schuld", welche bei Jungendlichen zur Verhängung von Jugendstrafe führt, immer nur die innere Tatseite entscheidend ist. Deren Bewertung stützt sich ausschließlich auf die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotive des Jugendlichen. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat, wie er sich in den gesetzlichen Strafandrohungen niederschlägt, darf daneben allerdings nicht unberücksichtigt bleiben. Die „Schwere der Schuld“ ist daher generell bei Kapitalverbrechen zu bejahen und sonst in der Regel nur bei anderen besonders schweren Taten.
Jugendstrafe darf allerdings nur dann verhängt werden, wenn und insoweit diese aus erzieherischen Gründen auch im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch erforderlich ist. Dem Urteil muss sich entnehmen lassen, welche konkreten erzieherischen Einwirkungen auf den Jugendlichen von der Jugendstrafe ausgehen sollen.