Die
Grenze zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit liegt
eng beieinander. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die
Merkmale der inneren Tatseite in jedem Einzelfall besonders geprüft
und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden müssen. Geboten
sei eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände.
Wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Angeklagter eher auf
das Ausbleiben eines Taterfolgs vertraut hat, als ihn gleichgültig
hinzunehmen, so muss sich der Tatrichter nachvollziehbar damit
auseinandersetzen, bevor er von einem billigenden Inkaufnehmen
ausgeht.