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Freitag, 2. Oktober 2015

Haftbeschwerde während der Hauptverhandlung

Erhebt ein Angeklagter während laufender Hauptverhandlung eine Haftbeschwerde und begründet diese damit, dass nach der bisherigen Beweisaufnahme der dringende Tatverdacht entfallen sei, so muss das erkennende Gericht, wenn es der Haftbeschwerde nicht abhelfen will, sich mit dem Vortrag des Angeklagten in seinem Nichtabhilfebeschluss auseinandersetzen. Nur dann ist dem Beschwerdegericht die uneingeschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung möglich. Es muss in die Lage versetzt werden, dass mitgeteilte Ergebnis auf einer vertretbaren Bewertung der zurzeit für und gegen einen dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände einzuschätzen.