- Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass auch eine bloße „Warnung“ Drohungscharakter haben kann. Abgrenzung von Warnung und Drohung sei ebenso aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen, wie die Frage, ob das angekündigte ein empfindliches Übel sei. Das in Aussicht stellen einer Strafanzeige in einem anwaltlichen Mahnschreiben kann in diesen Fällen ein besonderes Gewicht erlangen. Ebenso wie die Position des Bedrohten das Gewicht einer Drohung mindern kann, kann das Gewicht einer Drohung durch die berufliche Stellung des Drohenden erhöht werden.
- Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass in den Urteilsgründen zum Betrug zum Nachteil eines Internetversandhandels grundsätzlich festzustellen und darzulegen ist, welche irrigen Vorstellungen diejenige Person hatte, die die Vermögensverfügung getroffen hat. Es sei daher zwingend erforderlich, die irrende Person zu ermitteln und in der Hauptverhandlung über die tatrelevante Vorstellung zu vernehmen.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
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Dienstag, 3. November 2015
Bundesgerichtshof zum Thema Drohungscharakter und Betrug im Internetversandhandel
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Warnung
Freitag, 17. Januar 2014
Neues aus dem Kammergericht
Das
Kammergericht hat entschieden, dass die Drohung mit einer
Körperverletzung durch Haare abschneiden nicht die zur
Tatbestandserfüllung erforderliche Schwere des § 177 Abs. 1
Nr. 2 StGB erfüllt. Nicht jede Drohung mit einer Handlung, die
im Falle ihrer Verwirklichung Gewalt wäre, erfüllt diesen
Tatbestand. Vielmehr erfordert das Merkmal „Drohung mit Gefahr für
Leib und Leben“ eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten
Eingriffs auf die körperliche Unversehrtheit.
Das
Kammergericht hat ebenfalls entschieden, dass die rechtlich mildere
Beurteilung einer Tat durch das Berufungsgericht nicht zwingend zu
einer Herabsetzung der Strafe im Verhältnis zur erstinstanzlichen
Strafe führen muss. Ein sachlich-rechtlicher Fehler der
Strafzumessung liege aber dann vor, wenn ein Berufungsgericht ohne
nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie der Erstrichter
verhängt, obwohl es den festgestellten Sachverhalt rechtlich
abweichend von der Vorinstanz als Vergehen und nicht als Verbrechen
würdigt und die Strafe aus einem sowohl hinsichtlich der Unter- wie
auch der Obergrenze deutlich geringeren Strafrahmen zumisst.
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