Das
Oberlandesgericht Hamburg hat festgestellt, dass ein
Bewährungswiderruf eine aktuelle Prognose erfordere. Bei der
Bewertung, ob wegen begangener neuer Straftaten die weitere
Einwirkung des Strafvollzugs unverzichtbar ist, kann sich das
Widerrufsgericht an vormals getroffenen Prognosen nicht mehr
orientieren, wenn sich die Lebensverhältnisses des Verurteilten auch
wegen der Dauer der seitdem vollzogenen Freiheitsstrafe verändert
haben, um eine bereits begonnene soziale Integration nicht nachhaltig
zu gefährden.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
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Mittwoch, 4. März 2015
Dienstag, 30. Oktober 2012
Bewährungswiderruf - aktuelle Entscheidungen
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Bewährungswiderruf nur dann in Betracht kommt, wenn dem Verurteilten zuvor durch das Gericht selbst, und nicht lediglich durch den Bewährungshelfer unmissverständlich verdeutlicht wurde, welche Bemühungen von ihm erwartet werden und in welchem Falle er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten habe.
Das Kammergericht hat entschieden, dass auch eine erneute Straffälligkeit keinen zwingenden Bewährungswiderruf nach sich zieht, wenn trotzdem eine hohe Wahrscheinlichkeit auf ein künftig straffreies Leben bestehe.
Das Kammergericht hat zudem entschieden, dass neue Straftaten in bewährungsfreier Zeit zwischen dem Ende der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit und deren Verlängerung einen Widerruf der Bewährung dann nicht begründen können, wenn der Verurteilte nicht zuvor auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Bewährungszeit hingewiesen worden ist.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung nur dann widerrufen werden kann, wenn die Begehung der neuen Straftat aufgrund eines glaubhaften Geständnisses oder einer rechtskräftigen Verurteilung tatsächlich feststehe. Ein bloßer Tatverdacht reiche hierfür nicht aus. Aus dem Schweigen des Verurteilten zum neuen Tatvorwurf vor der Strafvollstreckungskammer kann nicht geschlossen werden, dass er den neuen Tatvorwurf nicht entgegen trete und er die neue Tat begangen habe.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass im Hinblick auf die Unschuldsvermutung ein Bewährungswiderruf ausscheidet, wenn ein Verurteilter anlässlich seiner richterlichen Vernehmung im Rahmen der Haftbefehlseröffnung zu seiner Sache schweigt. Dies gilt auch dann, wenn er zuvor in mehreren polizeilichen Vernehmungen geständig war.
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