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Montag, 6. Juli 2015

Unterlassen der Beschuldigtenbelehrung

Wenn Strafverfolgungsbehörden wegen eines sich „verdichtenden Verdachts“ andere Behörden um Mitteilung zusätzlicher Verdachtsmomente bitten, so liegt hierin ein die Beschuldigteneigenschaft begründender Willensakt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ab diesem Moment die Schutzbestimmungen des Beschuldigten aus § 163a Abs. i. V. m. 136 Abs. 1 Satz 2 StPO greifen und nicht umgangen werden dürfen. Soweit ein Tatverdächtigter vor diesem Hintergrund als Zeuge vernommen wird, führt das Unterlassen der Beschuldigtenbelehrung zu einem Beweisverwertungsverbot der Äußerungen aus dieser Vernehmung.