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Dienstag, 31. Juli 2012

Olympia bei der Arbeit gucken kann den Job kosten

Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit die Olympischen Spiele z.B. live per Internet verfolgen, müssen mit Konsequenzen gemäß des Arbeitsrechts rechnen.

Der Verband der deutschen Arbeitsrechtsanwälte (VdAA) weist darauf hin, dass eine nicht mit dem Arbeitgeber abgesprochene Verfolgung der Wettkämpfe per Internet oder auch Radio zu einer Abmahnung führen kann.

Sofern jedoch bisher der Arbeitgeber die Verfolgung von Internet-Streams oder auch das Hören von Radio erlaubt bzw. toliert hat, kann man davon ausgehen, dass dies auch für die Olympischen Wettbewerbe gilt.

Dagegen jedoch die Erlaubnis seitens des Arbeitgebers ab und zu private E-Mails abzurufen, ist keine automatische Genehmigung zur Verfolgung von Live-Übertragungen über Streams. Ab und an ein Blick auf einen Live-Ticker sollte jedoch im Rahmen des Erlaubten sein, sofern eine Erlaubnis für das Lesen privater E-Mail vorliegt.

Generell ist eine kurze, jedoch verbindliche Absprache mit dem Chef natürlich die sinnvollste Lösung um Probleme mit dem Arbeitsrecht von vornherein auszuschließen.

Mittwoch, 23. Mai 2012

Nicht bei jeder Kündigung greift die Reiserücktrittsversicherung

Das Amtsgericht München hat ein neues Urteil zum Thema der Übernahme der Stornokosten bei einer unerwarteten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Reiserücktrittsversicherung gefällt. Viele Reiseversicherungsanbieter haben Pakete, die auch den Verlust des Arbeitsplatzes einbeziehen. Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und auch der Grund der Kündigung ist aber laut des neuen Urteils entscheidend dafür verantwortlich, ob die Versicherung die Stornierungskosten übernehmen muss oder nicht. Ein Geschäftsführer hatte in einem konkreten Fall geklagt, er hatte jedoch im Vorgriff auf seine Abberufung selber gekündigt. Anschließend stornierte er eine bereits gebucht Kreuzfahrt und wollte seiner Reiseversicherung Stornierungsgebühren in Höhe von 2.300 € in Rechnung stellen. Er hatte jedoch keinen Erfolg, da die Versicherungsbedingungen eindeutig so ausgerichtet sind, dass nur eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers Grundlage für eine Erstattung der Stornierungsgebühren sein kann. Ein weiterer Grund für die Ablehnung der Klage war die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag als Geschäftsführer im konkreten Fall jederzeit kündbar war - in solchen Fällen kann man nicht von einer unerwarteten Kündigung sprechen und die Reiserücktrittsversicherung muss keine Kosten übernehmen.