Das
Kammergericht hat zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr beim Betrug
entschieden, dass Betrugstaten nur dann als Anlasstaten im Sinne des
§ 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO in Betracht kommen, wenn sie
hinsichtlich ihrer Art der Tatausführung oder des Umfangs des
verursachten Schadens in ihrem Schweregrad in etwa einem besonders
schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB entsprechen.
Ein
tatsächlicher oder erstrebter Vermögensschaden von knapp 1.800,00 €
zum Nachteil eines Versandhandelsunternehmens qualifiziert somit
weder den Schweregrad der Tat, noch deren Unrechtsgehalt als
überdurchschnittlich.