Der
BGH hat beschlossen, dass für die Straftat eines Rechtsanwalts, der
den Tatbestand der Untreue ausschließlich dadurch verwirklicht, in
dem er pflichtwidrig dem Mandanten oder einem Dritten zustehende
Gelder nicht weiterleitet, sondern auf seinem Geschäftskonto
belässt, die Strafmilderungsvorschrift des § 313 Abs. 2 StGB
zugutekommt. Die Unterscheidung zwischen den Begehungsformen der
Untreue durch aktives Tun oder Unterlassen hat sich daran zu
orientieren, ob zu dem bloßen Gelderhalt ein Tätigwerden des
Rechtsanwalts, wie zum Beispiel dem Verwenden des Geldes zu eigenen
Zwecken oder dem Ableugnen des Zahlungseingangs hinzutritt oder sich
der Vorwurf im bloßen Untätigbleiben nach Zahlungserhalt erschöpfe.