Psychische
Ausnahmesituationen oder Störungen können neben einer
Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit dazu führen, dass der
Täter die von seinem Handeln ausgehende Lebensgefahr für das Opfer
unzutreffend beurteilt.
Wenn
eine lebensgefährliche Wahltat spontan, unüberlegt und in
affektiver Regung ausgeführt wird, so kann laut BGH aus dem Wissen
um den möglichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der
sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden
Besonderheiten auf eine billige Inkaufnahme des Erfolgseintritts
geschlossen werden.