Der
Bundesgerichtshof hat zum minderschweren Fall des Totschlags
ausgeführt, dass eine für sich gesehen nicht als gravierend
einzustufende Provokation dann als „schwer“ zu bewerten ist, wenn
sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen
der „Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen brachte“.
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das starke Schütteln eines
Säuglings nicht zwingend einen Körperverletzungsvorsatz
dokumentiert. Obwohl allgemein bekannt ist, dass das starke Schütteln
eines zwei Monate alten Säuglings zu einer erheblichen
Beeinträchtigung seiner Gesundheit und sogar zu lebensgefährdender
Gesundheitsbeschädigung führen kann, kann ein
Körperverletzungsvorsatz zu verneinen sein. Dies gilt dann, wenn der
Täter sich in der konkreten Tatsituation aufgrund seiner kognitiven
Einschränkungen dieser Gefahr nicht bewusst war und diese sich für
ihn aufgrund der ersten unkontrollierten Bewegung des kindlichen
Kopfes auch nicht erschloss.