Bei
der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus führt nicht
automatisch jede therapeutische Schwierigkeit und nicht jedes
weisungswidrige Verhalten des Untergebrachten im Rahmen seiner
Therapie zu der Erwartung, er werde in der Freiheit erneut rückfällig
werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat beschlossen, dass die
Fortdauer einer aus Anlass eines sexuellen Kindesmissbrauchs
angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Landeskrankenhaus
eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erneuter Missbrauchstaten
erfordert. Nur geringfügige Regelverstöße im Rahmen des
Behandlungsverhältnisses vermögen die Fortdauer der Unterbringung
nicht zu rechtfertigen, soweit sie nicht geeignet sind, die Erwartung
zu begründen, der Untergebrachte werde erneut Kinder missbrauchen.