Der
Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass es einem Angeklagten
grundsätzlich gestattet ist, seine mündlichen Äußerungen unter
Verwendung von Notizen oder eines Manuskripts abzugeben. Im
vorliegenden Fall war dem Angeklagten die Verlesung eines von ihm
angefertigten mehrseitigen Manuskripts vom Vorsitzenden einer Kammer
des Landgerichts Frankfurt am Main untersagt worden, „weil
dies nicht als Teil der Vernehmung anzusehen sei“.
Der BGH hat nun entschieden, dass dies rechtsfehlerhaft war.