Das
Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Durchsuchungen
aufgrund von bereits länger zurückliegenden Tatverdachten
grundsätzlich verhältnismäßig sind. Dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt zwar das verfassungsrechtliche
Gebot der hinreichenden Erfolgsaussicht einer Durchsuchung, jedoch
ist diesem genüge getan, wenn aufgrund kriminalistischer Erfahrung
eine Vermutung dafür besteht, dass die gesuchten Beweismittel –
beispielsweise Drogen – bei den Durchsuchungsmaßnahmen auch (noch)
aufgefunden werden können. Je länger aber der spätestmögliche
Tatzeitpunkt zurückliegt, umso höher werden die Anforderungen an
die Begründung einer gleichwohl noch bestehenden Erfolgsaussicht.