Das
Oberlandesgericht Hamburg hat festgestellt, dass ein
Bewährungswiderruf eine aktuelle Prognose erfordere. Bei der
Bewertung, ob wegen begangener neuer Straftaten die weitere
Einwirkung des Strafvollzugs unverzichtbar ist, kann sich das
Widerrufsgericht an vormals getroffenen Prognosen nicht mehr
orientieren, wenn sich die Lebensverhältnisses des Verurteilten auch
wegen der Dauer der seitdem vollzogenen Freiheitsstrafe verändert
haben, um eine bereits begonnene soziale Integration nicht nachhaltig
zu gefährden.