Der
Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz hat sich mit der
Verwertbarkeit der durch eine Privatperson illegal erlangten
sogenannten „Steuer-CD“ befasst. Danach ist die Verwertbarkeit
der „Steuer-CD“ bei der Anordnung eines Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebeschlusses stets an dem Recht des Beschuldigten auf ein
faires Verfahren zu messen. Die erhöhten Anforderungen an ein
verfassungsrechtliches Verwertungsverbot entbinden die
Ermittlungsbehörde nicht von ihrer grundsätzlichen Pflicht nur in
rechtskonformer Art Beweise zu erheben. Das Recht des Beschuldigten
auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung führt bei der Beantragung des
Durchsuchungsbeschlusses dazu, dass dem Richter alle
entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt werden. Dies gilt
insbesondere für die Umstände der Beweiserhebung, wenn ein
Verwertungsverbot im Raum steht. Die Wirksamkeit des
Richtervorbehalts ist grundrechtssichernd. Sie muss gewährleistet
bleiben. Hierfür haben Gerichte und Strafverfolgungsbehörden
gemeinsam Sorge zu tragen.