Das
Oberlandesgericht München hat sich mit die Menschenwürde
verletzenden Anordnungen an den Angeklagten zur Feststellung seiner
Verhandlungsfähigkeit beschäftigt. Es hat festgestellt, dass die
Objektivierung der Verhandlungsunfähigkeit eines Angeklagten nicht
durch Anordnungen herbeigeführt werden darf, die den Angeklagten in
seiner menschlichen Würde und seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht tiefgreifend beeinträchtigen. Im vorliegenden
Fall hatte der Vorsitzende angeordnet, Erbrochenes des Angeklagten
zwecks späterer Untersuchungen durch einen Sachverständigen
aufzubewahren.