Der
Bundesgerichtshof hat folgendes entschieden: Wird ein Urteil auf ein
Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der
neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich
milderen Licht erscheinen lassen, dann muss dieser seine Entscheidung
eingehend begründen, wenn er dennoch eine gleich hohe Jugendstrafe
für erforderlich hält.
Die
Höhe der zu verhängenden Jugendstrafe bemisst sich auch dann stets
nach erzieherischen Gesichtspunkten, wenn deren Verhängung
vollständig oder auch nur teilweise auf die Schwere der Schuld
gestützt wird. Das Maß der erforderlichen erzieherischen Einwirkung
lässt sich regelmäßig jedoch nicht ohne Betrachtung des Umfangs
des dem Angeklagten zuzurechnenden Tatunrechts ermitteln.