Dienstag, 11. Februar 2014

Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

Der Bundesgerichtshof hat folgendes entschieden: Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, dann muss dieser seine Entscheidung eingehend begründen, wenn er dennoch eine gleich hohe Jugendstrafe für erforderlich hält.
Die Höhe der zu verhängenden Jugendstrafe bemisst sich auch dann stets nach erzieherischen Gesichtspunkten, wenn deren Verhängung vollständig oder auch nur teilweise auf die Schwere der Schuld gestützt wird. Das Maß der erforderlichen erzieherischen Einwirkung lässt sich regelmäßig jedoch nicht ohne Betrachtung des Umfangs des dem Angeklagten zuzurechnenden Tatunrechts ermitteln.