Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Bemessung einer
Jugendstrafe die positiven Entwicklungen seit der Tat, insbesondere
eine Konsolidierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten für das
Maß der erforderlichen Erziehung von Bedeutung sind. Das Gericht
muss an dieser Stelle auch berücksichtigen, dass eine nicht
aussetzungsfähige Jugendstrafe – eine Jugendstrafe ohne Bewährung
– dieser positiven Entwicklung in Freiheit ein Ende setzt. Daher
muss die Konsolidierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten
ausdrücklich in die Strafbemessung auch bei der Frage der Bewährung
einbezogen werden.